Pflegeeinsatz


Plegeeinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

 

Die Krankenkassen übernehmen unter folgenden Voraussetzungen die Kosten:

SGB V § 37 Entweder wird durch die Pflege ein Kranken- hausaufenthalt vermieden oder abgekürzt.

Hier werden Leistungen wie Körperpflege, Mobilisation, Medikamentenverabreichung, hauswirtschaftliche
Versorgung, usw. für einen begrenzten Zeitraum bezahlt.

 

Oder zur Sicherung der ärztlichen Behandlung verordnet der Hausarzt bestimmte Leistungen, wie die Verabreichung
von Injektionen oder Verbandwechsel...

 

Für beides gilt: Sie benötigen eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse.
Die Übernahme der Kosten erfolgt erst dann, wenn die Genehmigung der Krankenkasse vorliegt.

 

D. h. der Pflegeservice rechnet direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab.

 

 

Sozialgesetzbuch: SGB V. § 37 Häusl. Krankenpflege

 

  1. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege
    durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch
    die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall
    erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu
    vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege
    für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus den in
    Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
  2. Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege,
    wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen,
    dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege
    und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der
    hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von
    Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.
  3. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem
    erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
  4. Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen,
    sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

 

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