Stufen der Pflegebedürftigkeit


§ 15 SGB XI - Pflegegrad (Stand: ab 01.01.2017)

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und -
unterschiedlich gewichtet - in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum
maßgeblichen Pflegegrad.

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

  1. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  2. Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  3. Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  4. Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
  5. Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an
    die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband der Pflegekassen hat in seinen Richtlinien festgelegt, dass diese besondere Bedarfskonstellation bei Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine besteht. Dies umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist vielmehr unabhängig von der Ursache zu bewerten. Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen. Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen..

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats werden lediglich die Module 3, 4 und 5 gewertet. Die zuvor beschriebene "besondere Bedarfskonstellation" gilt auch für Kinder.

Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den oben genannten Punktwerten wie folgt eingestuft:

  • ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
  • ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
  • ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
  • ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Ab Vollendung des 18. Lebensmonats erfolfgt dann anhand der ermittelten Punktzahl eine Einstufung in die Pflegegrade wie bei Erwachsenen.

 

 

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